§1) Allgemeines


Sämtliche Bestellungen erfolgen auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§2) Allgemeines


1. Vertragsschluss

1.1 Liegt eine unwidersprochene, schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages im Umfang der Reparatur sowie Lieferung maßgebend.

1.2 Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf Bestehen der Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.


2. Nicht durchführbare Reparatur

2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuche = Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere wenn

- der beanstandete Fehler bei einer Inspektion des Gerätes nicht aufgetreten ist;

- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;

- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;

- der Vertrag vorher schon gekündigt worden ist.


2.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.


2.3 Bei nicht durchgeführter Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund der Kunde sich beruft.


Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflicht.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertagspflichten haftet der Auftragnehmer - in Ausnahmefällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit des Inhabers - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorgesehenen Schaden.



§3) Kostenangaben, Kostenvoranschlag


1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsschluss audf dessen Verlangen der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.


2. Wird vor der Durchführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nichts anderes vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird.

Die zur Pflicht des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden vom Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwendet werden können.



§4) Preis und Zahlung


1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistung, die Fahrtransportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvorschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.


3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.


4. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto sofort zu leisten.



§5) Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragsnehmers


1. Wenn nichts anderes, schriftliches vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An - und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung auf seine Rechnung durchgeführt, anderenfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftraggeber angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der hin - und gegebenenfalls der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruch zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für die Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden. 


§6) Kündigung


Aufträge werden schnellstmöglich nach Auftragserteilung abgewickelt. Der Kunde hat außer bei Verschulden vom Auftragnehmer nur dann ein Recht auf Kündigung sofern ein wichtiger Grund gemäß §649 BGB vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch die Betriebsschließung des Kunden wegen Zahlungsunfähigkeit. Die Beweislast sämtlicher Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigen Grund trägt der Kunde.



§7) Aufrechnung


Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Der kunde kann ein Zurückhaltungsbericht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.



§8) Reparaturfrist


Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen au Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.


§9) Abnahme


1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwaig, vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erwist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.



§10) Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht


1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten und rechtskräftig sind.

3. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.

4. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer von einer Pfändung, Insolvenzantrag oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen können, unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Anforderung auszusondern und zur Verfügung des Auftragnehmers zu halten. Erhebt der Auftragnehmer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Klage gemäß §771 ZPO und kann diesen der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht erstatten, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware zurückgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt unbeschadet weitergehende Schadensersatzansprüche von 15% des Auftragspreises für seine mit der Rücknahme verbundenen Unkostenpauschale in Rechnung zu stellen, sofern der Auftraggeber keinen niedrigeren Schaden nachweist.


§11) Zinsen


Sämtliche Rechnungen sind sofort fällig, spätestens 20 Tage nach Zugang der Rechnungen kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung des Auftragnehmers insoweit bedarf. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugskosten in Höhe von pauschal 5,00€ pro Mahnung geltend zu machen.


§12) Mängelansprüche


Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat.

Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmer besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Das gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden bereitgestellten Teile.

Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

- bei Vorsatz;

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhaber;

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit in der Garantie sind;

- soweit nach Produkthaftgesetz für Personen- und Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.

Verbringungskosten und Versendungskosten hinsichtlich der Nachbesserung trägt der Kunde.

Bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Falle begrenzt auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


§13) Verjährung


Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Letztverbraucher, verjähren diese Ansprüche in 24 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gemäß vorstehender Haftung gelten die gesetzlichen Fristen.


§14) Anwendbares Recht, Gerichtsstand


1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptwohnsitz des kunden Klage zu erheben.


§15) Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGBs unwirksam oder nichtig sein, so leibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es ist hinsichtlich der nichtigen und unwirksamen Bestimmung diese Bestimmung entsprechend auszulegen, wobei an deren Stelle eine Bestimmung tritt, welche der unwirksamen bzw. nichtigen Klausel am nächsten kommt.


§16)


Sämtliche sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.


§17)


Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Haufschildt Optikmaschinen GmbH nicht. Herstellergarantien für neue Waren bleiben davon unberührt und werden so an den Kunden weitergegeben, wie sie Haufschildt Optikmaschinen GmbH gegenüber zugesagt sind. Haufschildt Optikmaschinen GmbH übernimmt in keinem Fall eine über die Herstellergarantie hinausgehende Einstandspflicht.

Die Gewährleistung bei neuen Waren beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Mangelfolgeschäden.

Erbringungskosten im Garantiefall werden mit einem Pauschalpreis von 179€ berechnet.

Auf Gebrauchtgeräte gibt es keine Garantie- Service.